Der zwischen dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband e.V. (DEHOGA) und der Gewerkschaft Nahrung Genuss Gaststätten (NGG) bisher bestehende Tarifvertrag (TV hogarente) zur betrieblichen Altersversorgung wurde neu verhandelt. Der Tarifvertrag tritt rückwirkend zum 01. Januar 2019 in Kraft. Bei dem Tarifvertrag handelt es sich um eine sogenannte Branchenlösung. Das bedeutet, es wurde ein Mustertarifvertrag für die gesamte Branche erhandelt. Dieser Tarifvertrag wurde dann unverändert von allen 18 Landesverbänden wortgleich übernommen. Das bedeutet in 18 Tarifvertragsgebieten (16 Bundesländer sowie die Tarifvertragsgebiete Weser/Ems, Ostriesland) gelten für die Hotel und Gaststättenverbände die gleichen Regelungen.
Ein Tarifvertrag gilt immer für die, die tarifvertragsgebunden sind und in dem fachlichen und persönlichen Anwendungsbereich eines Tarifvertrags arbeiten. Das heißt hier: Arbeitgeber sind tarifgebunden, wenn sie tarifgebundenes Mitglied des DEHOGA sind und unter den fachlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind tarifgebunden, wenn sie Mitglied der NGG sind und unter den persönlichen Geltungsbereich fallen. Außerdem ist es möglich, dass Tarifverträge für alle Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer angewandt werden, auch wenn diese nicht Mitglied der NGG sind, um so im Betrieb kein Ungleichgewicht aufkommen zu lassen.
Nicht tarifgebundenen Betrieben steht die Anwendung der Branchenlösung frei.
Im Tarifvertrag ist geregelt, dass die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer über die Branchenlösung zu informieren ist. Das kann zum Beispiel ein Aushang am schwarzen Brett oder ein Gehaltsbeileger sein.
Ein Arbeitgeber hat die tarifliche Altersvorsorge bisher über HDI/ERGO/Sonstige organisiert. Kann er diese weiterführen?
Nein. Denn die bestehenden Alt-Verträge erfüllen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für die Geringverdienerförderung. Diese wurde ja erst mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz eingeführt.