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Anordnung von Kurzarbeit

Gerade bei Kurzarbeitergeld-Null kann das Bedürfnis bestehen, die betriebliche Altersversorgung für einen gewissen Zeitraum auszusetzen, weil die Familie dringend auf die Beträge angewiesen ist.

 

Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten in diesen Fällen gemeinsam den Kontakt zu ihrer Versicherung aufnehmen. Die Versicherer arbeiten bundesweit aufgrund der Corona-Krise gerade an Lösungsmöglichkeiten dazu.

 

Immer dann, wenn das Arbeitsverhältnis ruht d. h. der Arbeitgeber nicht mehr zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtet ist, kann arbeitsrechtlich die betriebliche Altersversorgung ruhen. Besteht das Arbeitsverhältnis gleichwohl weiter, dann können Arbeitnehmer die betriebliche Altersversorgung - wenn Sie möchten - mit sogenannten Eigenbeiträgen fortführen. 

 

In Zeiten knapper Haushaltskassen werden Arbeitnehmer das Bedürfnis haben, eine eventuell bestehende betriebliche Altersversorgung in Form einer Entgeltumwandlung einzustellen. Auch hier sollte zunächst mit dem Versicherer Kontakt aufgenommen werden, um zu sehen welche Möglichkeiten ein Versicherer vorsieht (zum Beispiel Stundung, Beitragspause, Stilllegung).

 

Arbeitgeber müssen in zwei Richtungen denken. Zum einen mit Blick auf ihr Vertragsverhältnisses zur Versicherung. Wenn Sie dort zum Beispiel, aufgrund der derzeitigen wirtschaftlichen Situation die Versicherungsbeiträge einstellen, löst dies zwangsläufig bei einer Versicherung eine Mahnung aus, wenn man sich nicht vorher mit der Versicherung darüber abgesprochen hat. Zum anderen mit Blick auf die Arbeitnehmer - das Einstellen der betrieblichen Altersversorgung ist vom Grundsatz her nur in den oben genannten Fällen eines ruhenden Arbeitsverhältnisses möglich.

 

Sinnvoll ist es die betriebliche Altersversorgung im Rahmen einer Versorgungsordnung zu regeln, da diese Arbeitgebern und Arbeitnehmern Transparenz, Rechtssicherheit und Handlungsfähigkeit in schwierigen Zeiten ermöglicht.


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